Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Geschäfte, Vereinbarungen und Tätigkeiten des Einzelunternehmens (oder der Rechtsnachfolger von): „Autorestaurierungswerkstatt Cyril Sars Citroën Cars“, im Folgenden Citrosars genannt, die zugunsten von eine Gegenpartei, im Folgenden Auftragnehmer genannt. Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge und sonstige Restaurierungs-/Reparaturgegenstände werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter als Gegenstände bezeichnet.

1.2 Abweichungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Citrosars ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind insbesondere dann nicht möglich, wenn der Auftraggeber andere Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig für anwendbar erklärt.

1.3 Gestattet Citrosars ausdrücklich schriftlich Abweichungen und/oder Änderungen von diesen Geschäftsbedingungen, so ist diese Abweichung nur einmal wirksam, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

1.4 Sobald diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil eines von Citrosars geschlossenen Vertrages sind, bleiben sie für diesen Vertrag gültig, auch wenn dieser Vertrag nachträglich geändert oder durch eine weitere Vereinbarung verlängert wird, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Artikel 2. Preisangaben.

2.1 Alle Preisangaben von Citrosars sind unverbindlich und werden einen Monat lang aufbewahrt, sofern in der Preisangabe nichts anderes angegeben ist.

2.2 Alle Preisangaben erfolgen unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowohl auf die Preisangaben als auch auf deren Annahme sowie auf den so geschlossenen Vertrag.

2.3 Ein Vertrag zwischen Citrosars und dem Auftraggeber kommt durch eine mündliche Zusage des Auftraggebers oder durch Unterzeichnung des Vertrages zustande, oder weil der erteilte Auftrag von Citrosars schriftlich bestätigt wurde oder die Ausführung des erteilten Auftrages tatsächlich begonnen hat. also nachdem der Auftraggeber sein Objekt tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. 2.4 Angebote, Prospekte und Preislisten sind jederzeit widerruflich und für Citrosars unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.

2.5 Bei Preisangaben, Prospekten und Preislisten zu Restaurierungs-/Reparaturarbeiten handelt es sich stets um Schätzungen hinsichtlich der angegebenen Zeit sowie des angegebenen

Preises. 2.6 Nur die Geschäftsführung der Citrosars und die von dieser Geschäftsführung bevollmächtigten Personen, die im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sind zu rechtsverbindlichen Geschäften befugt.

Artikel 3. Wiederherstellung.

3.1 Die Wiederherstellung/Reparatur eines Objekts durch Citrosars kann in verschiedene Phasen unterteilt werden, nämlich;
– Demontage und Originalitätsprüfung
– Reparatur und Vervollständigung der Teile bzw. Komponenten
– Reinigung und Konservierung der Komponenten bzw. Komponenten
– Konstruktion / Montage des Objekts
– Probefahrt, Endkontrolle und Nachbehandlung.

3.2 Citrosars akzeptiert Totalrestaurationen oder Teilrestaurationen, wobei die Arbeitsweise und Qualität stets von Cyril Sars Citroën Cars bestimmt wird, so dass sich der Auftraggeber hierauf ausdrücklich und vorab einhält.

3.3 Durch die Restaurierung wird das Objekt weitestgehend in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt oder rückverfolgbar, sofern der Auftraggeber nichts anderes wünscht.

3.4 Sollte sich nach eingehendem Studium der Altteile oder nach sorgfältiger Recherche in unseren Nachschlagewerken herausstellen, dass die Originalität kaum noch zu erkennen ist, muss die plausibelste Umsetzung dieser Details gewählt werden.

3.5 Äußert der Auftraggeber nach Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die in Art. 3.4 beschriebene Originalität andere Wünsche, aufgrund derer die Arbeiten erneut ausgeführt werden müssen, gelten diese Arbeiten als zusätzliche Arbeiten.

Artikel 4. Preise

4.1 Alle Preise und Preisangaben von Citrosars verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

4.2 Sollte nach Vertragsschluss, jedoch vor Lieferung der Ware und/oder Abschluss des erteilten Auftrages eine Preiserhöhung (z.B. durch Erhöhung der Fremdlieferpreise, LKW-Kosten, Löhne und/ oder Sozialabgaben, Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben oder sonstige Abgaben) anfallen, behält sich Citrosars vor, eine solche Erhöhung an den Auftraggeber weiterzugeben, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 5. Zusätzliche Arbeiten

5.1 Stellt sich bei der Restaurierung/Reparatur heraus, dass Teile ersetzt oder repariert werden müssen, die zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags nicht sichtbar waren oder deren Nachbesserung oder Austausch nicht für erforderlich gehalten wurde, oder Arbeiten durchzuführen sind, die bei der Zeitpunkt des Kostenvoranschlages nicht vorgesehen war, werden diese Teile und Tätigkeiten dem Auftraggeber als Mehraufwand in Rechnung gestellt.

5.2 Die im vorstehenden Absatz genannten Zusatzarbeiten umfassen den Austausch von Teilen, die während der Restaurierung/Reparatur aufgrund von Materialermüdung oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden sind, und Anlagen, die unbrauchbar geworden oder unbrauchbar geworden sind.

5.3 Stellt sich heraus, dass zu ersetzende Teile nur nach aufwändiger Recherchearbeit oder gar nicht mehr beschafft werden können, werden die Kosten dieser Recherchearbeit bzw. der Eigenfertigung dieser Teile als Mehraufwand berechnet .

Artikel 6. Lieferung und Lieferzeiten, Eigentumsurkunde

6.1 Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn und sobald der Kunde mitgeteilt hat, dass die für ihn bestimmte Ware abgeholt werden kann, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 3.2. steht schon fest.

6.2 Die von Citrosars gelieferte oder verarbeitete Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises, der Arbeitskosten und der Nebenkosten deren volles Eigentum. Restaurierungs-/Reparaturgegenstände oder Teile davon bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller damit zusammenhängenden Kosten und aller Kosten aus früheren Transaktionen im Eigentum von Citrosars.

6.3 Lieferzeiten, Wiederherstellungs-/Reparaturzeiten oder andere von Citrosars angegebene Fristen sind nur Anhaltspunkte. Eine Überschreitung einer Frist verpflichtet Citrosars in keinem Fall dazu, den Kaufpreis oder den vereinbarten Restaurierungs-/Reparaturpreis zu kürzen oder einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, noch kann dies auf Wunsch des Kunden zur Auflösung, Aufhebung oder sonstigen Rückgängigmachung des Vertrages führen .

6.4 Erhält der Auftraggeber aus irgendeinem Umstand die ganz oder teilweise restaurierte/reparierte Sache oder die von ihm gekaufte Sache nicht, nachdem Citrosars dem Auftraggeber die Fertigstellung des Projekts mitgeteilt hat, ist Citrosars berechtigt, dem Auftraggeber die üblichen Lagerkosten.

6.5 Hat Citrosars begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder besteht die begründete Befürchtung, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber Citrosars nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist Citrosars jederzeit berechtigt, die Lieferung und/oder oder Wiederherstellung/Reparatur, bis der Kunde Citrosars Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen geleistet hat. Der Kunde haftet in vollem Umfang für den eigenen Schaden sowie den Schaden, der Citrosars durch die verspätete Lieferung und/oder Wiederherstellung/Reparatur entsteht. Die Schadenshöhe beträgt in jedem Fall 25 % des vereinbarten (Gesamt-)Auftrags.

Artikel 7. Höhere Gewalt.

7.1 Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Citrosars liegen und der Art sind, dass die Einhaltung der Vereinbarung nicht oder nicht mehr in vollem Umfang von Citrosars erwartet werden kann, gibt Citrosars das Recht, die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen und/oder auszusetzen deren Durchführung ohne Verpflichtung zum Schadensersatz.

7.2 Zu den im vorherigen Absatz dieses Artikels genannten Umständen gehören Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Krieg, Feuer, Sturmschäden, Wasserschäden, Überschwemmungen, Streiks, Industriebesetzung, Ausschlüsse, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, staatliche Maßnahmen , Mängel an Maschinen, Ausfall der Energieversorgung oder nicht (rechtzeitige) Lieferung von gemäß Citrosars benötigten Teilen durch Dritte, sowohl im Unternehmen von Citrosars als auch bei Dritten, von denen Citrosars die benötigten Materialien ganz oder teilweise beziehen muss oder Rohstoffe, oder von denen Citrosars liefern muss, nicht oder unvollständige und/oder verspätete Lieferung durch Lieferanten von Citrosars und darüber hinaus verursacht durch alle anderen Ursachen, die außerhalb des Willens und/oder Verschuldens von Citrosars liegen.

Artikel 8. Haftung und Beschwerden

8.1 Die Arbeiten werden von Citrosars nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und unterliegen als solche einer Best Practice-Verpflichtung. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 ist die Haftung von Citrosars in jedem Fall auf die Nacherfüllung einer unsachgemäß ausgeführten Arbeit oder die Reparatur der mangelhaften gelieferten Ware oder auf den Ersatz dieser Ware oder eines Teils beschränkt davon nach Ermessen von Cyril Sars Citroën Cars. Etwaige Transport- oder Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

8.2 Reklamationen müssen unter Androhung des Rechtsverfalls innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum per Einschreiben erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reklamation in der vorgeschriebenen Weise, gilt Citrosars als vollständig ihren Verpflichtungen nachgekommen, so dass Citrosars dann keine Haftung mehr übernimmt.

8.3 Reklamationen geben dem Kunden niemals das Recht, Zahlungen auszusetzen.

8.4 Citrosars übernimmt keinerlei Haftung, wenn die Mängel auf Unfälle, unsachgemäße Verwendung, normale Abnutzung, Materialermüdung, Verwendung veralteten Materials und dergleichen zurückzuführen sind.

8.5 Citrosars kann aufgrund von Restaurierungs-/Reparatur- oder sonstigen Arbeiten nicht als Hersteller des betreffenden Automobils/Objekts angesehen werden.

8.6 Jede Haftung von Citrosars erlischt in jedem Fall, sobald das betreffende Fahrzeug/Gegenstand im Straßenverkehr eingesetzt wird oder an Wettbewerben und dergleichen teilgenommen hat.

8.7 Citrosars haftet niemals für Schäden an Teilen und Komponenten während der Montage.

Artikel 9. Versicherung.

9.1 Während der Restaurierung/Reparatur versichert Citrosars das Objekt WA/Casco. Gegebenenfalls wird der Wert des zu restaurierenden/reparierenden Objekts durch einen von Citrosars zu bestellenden Gutachter bewertet. Citrosars übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die sich aus welchem ​​Grund auch immer im Schuppen befinden. Die Wertsteigerung durch eine ganz oder teilweise durchgeführte Restaurierung/Reparatur wird ggf. durch ein Gutachten anhand von gesammeltem Foto- und Filmmaterial sowie durch Vorlage von Arbeitsaufträgen und Rechnungen abgeschätzt.

9.2 Im Falle einer Beschädigung des Objekts während der Restaurierung/Reparatur ersetzt Citrosars den Schaden, der in keinem Fall höher sein darf, als der Versicherer von Citrosars zahlt, dies alles detailliert in einem Schadensgutachten und in keinem anderen Fall mehr als 10 % des jeweiligen Auftrags. Wünscht der Auftraggeber eine höhere Deckung dieser Kosten, so wird Citrosars diese auf erstes Anfordern des Auftraggebers auf Kosten des Auftraggebers zusätzlich versichern.

9.3 Der Auftraggeber wird von Citrosars ausdrücklich aufgefordert, das Objekt selbst All Risks zu versichern, wenn Citrosars mit den Arbeiten in der Bauphase des zu restaurierenden/reparierenden Objekts beginnt.

9.4 Wenn wie in Art. 9.3 Der Kunde hat eine eigene Versicherung für das Objekt, im Schadensfall wird diese Versicherung zuerst zusätzlich zu der Versicherung von Cyril Sars Citroën Cars behandelt.

Artikel 10. Zahlung

10.1 Sobald der Vertrag zwischen Citrosars und dem Auftraggeber zustande gekommen ist, zahlt der Auftraggeber die erste vertragliche Vorauszahlung. Solange die Zahlung nicht tatsächlich erfolgt ist, ist Citrosars nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen.

10.2 Die Rechnungsstellung erfolgt dann, wenn der zu verwendende Vorschuss gleich null ist oder innerhalb von 7 Tagen voraussichtlich vollständig verbraucht ist oder sich vor Übergabe der Sache herausstellen sollte, dass der Vorschuss die Gesamtkosten nicht gedeckt hätte.

10.3 Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der gesamte Rechnungsbetrag sowie alle anderen Beträge, die der Kunde Citrosars noch schuldet, sind ohne weitere Inverzugsetzung am fünfzehnten Tag nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar.

10.4 Im Falle der Nichtzahlung ist Citrosars dann berechtigt, den betreffenden Vertrag sowie alle sonstigen vom Auftraggeber oder Citrosars noch nicht vollständig erfüllten Vereinbarungen ohne weitere Inverzugsetzung zu prüfen . In diesem Fall haftet der Auftraggeber für den Citrosars entstandenen Schaden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Der zu ersetzende Schaden wird von Citrosars oder einem von Citrosars zu benennenden Sachverständigen bestimmt, beträgt jedoch in jedem Fall 80 % der mit der Abtretung verbundenen Beträge.

10.5 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung ab dem Tag der Fälligkeit der Hauptsumme Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat.

10.6 Zahlungen werden zunächst von den Zinsen und Kosten gemäß Artikel 10.5 und dann von der Hauptsumme abgezogen

10.7 Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, Citrosars alle Kosten zu erstatten, die zur Einziehung der ausstehenden Beträge anfallen.

10.8 Vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Kunden dienen die Daten aus den Konten von Citrosars als vollständiger Beweis für das Bestehen der Richtigkeit des von den Kunden geschuldeten Betrags.

Artikel 11. Auflösung.

11.1 Unbeschadet der Bestimmungen des vorherigen Artikels ist Citrosars berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung des Kunden als aufgelöst zu betrachten, einen vorläufigen Zahlungsaufschub zu beantragen , stirbt, eine Zwangsverwaltung angeordnet wird oder ein Vermögenswert des Kunden gepfändet wird.

Artikel 12. Stornierung.

12.1 Unbeschadet des Rechts von Citrosars, die Vertragserfüllung zu fordern, ist Citrosars berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktreten möchte. Der zu ersetzende Schaden beträgt mindestens 10 % des letzten Kostenvoranschlages.

Artikel 13 Keine Berufung, Ermäßigung oder Entschädigung.

13.1 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Citrosars geschuldete Beträge mit Beträgen zu verrechnen, die Citrosars ihm möglicherweise schuldet.

13.2 Dem Kunden ist es niemals erlaubt auf ihn zu

die Verpflichtungen von Citrosars ganz oder teilweise auszusetzen, wenn Citrosars ihren Verpflichtungen aus irgendeinem Grund noch nicht nachgekommen ist, es sei denn, die Auflösung des Vertrages wurde gerichtlich ausgesprochen.

Artikel 14. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht.

14.1 Citrosars ist jederzeit berechtigt, die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die durch die Auflösung eines Vertrages wieder in das Eigentum von Citrosars übergegangene Ware zurückzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde Citrosars die Erlaubnis dazu erteilt hat.

14.2 Alle Güter und Gelder des Auftraggebers, die Citrosars aus welchem ​​Grund auch immer in ihrem Besitz haben kann, können solange im Besitz von Citrosars bleiben, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber Citrosars erfüllt hat.

Artikel 15. Risiko

15.1 Die Gefahr der von Citrosars verkauften Gegenstände geht ab Kaufabschluss auf den Käufer über, auch wenn die tatsächliche und/oder gesetzeskonforme Lieferung noch nicht erfolgt ist,

15.2 Sobald Citrosars eine Sache in Verwahrung nimmt, weil die Wiederherstellung/Reparatur beendet ist oder der Auftraggeber dies verlangt oder weil der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Citrosars nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist Citrosars nicht verpflichtet während der Lagerzeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, gehen alle Risiken, einschließlich Schäden durch Nichtbenutzung, zu Lasten des Auftraggebers.

15.3 Bei Wiederaufnahme der Wiederherstellung/Reparatur nach Lagerung schuldet der Auftraggeber die Mehrkosten als Mehraufwand.

Artikel 16. Streitigkeiten.

16.1 Für alle Angebote und Vereinbarungen zwischen Citrosars und dem Kunden in den Niederlanden gilt niederländisches Recht. Das zuständige Gericht in Zutphen (Ort) ist befugt, alle sich aus dem Vertrag ergebenden Vereinbarungen sowie deren Abschluss zu beurteilen. Die Anwendbarkeit internationaler Verträge wird ausdrücklich ausgeschlossen.